Förderverein Grundschule


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Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Aulendorf

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Aulendorf e.V."
Sitz des Vereins ist Aulendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Waldsee eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.08. - 31.07.)

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schülern, Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu fördern und zu erhalten. Weiters zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben, sowie ihrer kulturellen Arbeit zu unterstützen
Im Besonderen :

1.Erhöhung der öffentlichen Wirksamkeit der Schule, z.B. durch Organisieren von Schulveranstaltungen wie Schulfesten, Einschulungsveranstaltungen u.ä.
2.Erschließung eines Sponsorenkreises für die Erweiterung der Arbeit der Schule, z.B. durch Veranstaltungen mit den Schülern (Kultur-, Musikprogramme) in Betrieben und Einrichtungen.
3.Organisation bzw. Unterstützung der Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und Veranstaltungen für die Schüler, Eltern und Lehrer.
4.Unterstützung von sozial Schwächeren, insbesondere bei der Durchführung von besonderen Maßnahmen im Klassenverband (Klassenfahrten, Wandertage).
5.Unterstützung von sozial Schwächeren bei der Finanzierung der Schulspeisung.
6.Förderung und Unterstützung bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, die der Förderung der Schüler dienen und zu deren Anschaffung der Schulträger nicht verpflichtet ist.
7.Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Eltern der Schüler.
8.Unterstützung der Schule bei außerplanmäßig notwendigen Arbeiten (z.B. erbringen von notwendigen Eigenleistungen bei Neubauten, Renovierungen, Reparaturen u.ä.).
9.Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, ggf. Vereinen.
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§51 ffAO).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften werden, die den Vereinszweck mittragen wollen.
2.Der Beitritt ist jederzeit durch eine schriftliche Beitrittserklärung möglich. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Mitgliederversammlung.
3.Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Er kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres (Schuljahres) erfolgen.
4.Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn das Mitglied die fälligen Beiträge nicht entrichtet oder erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
5.Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

§ 5 Beitrag
1.Jedes Mitglied entrichtet einen Beitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung erfolgt einmal jährlich durch Bankeinzug.
2.Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Betrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Spenden
Zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben nimmt der Verein auch Spenden entgegen. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, er darf den Mitgliedern und Spendern für alle eingenommenen Beträge (Beiträge und Spenden) Spendenbescheinigungen erteilen, die den Mitgliedern und Spendern für steuerliche Zwecke zur Verfügung stehen.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
1.Die zu wählenden Mitglieder
a) - der Vorsitzende
- sein Stellvertreter
- der Schriftführer
- der Kassenwart
- zwei Beisitzer
b) Kraft des Amtes
- der Elterbeiratsvorsitzende
- der stellv. Elterbeiratsvorsitzende
- der Schulleiter
- der Konrektor
2.Dauer der Amtszeit
- 2 Geschäftsjahre
3.Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Fördervereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern mindestens 4 Mitglieder anwesend sind, über die Verwendung der eingegangenen Gelder.
4.Der Vorsitzende, in dessen Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Er beruft die Sitzung ein.
5.Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben und über das Vereinsvermögen zu machen. Auszahlungen bedürfen der Anweisung des Vorsitzenden. Die Kassenführung ist jährlich einmal zum Abschluss des Geschäftsjahres vor Einberufung der Mitgliederversammlung durch zwei Sachkundige zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
6.Der Vorsitzende beruft mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Vorstandssitzung ein. Im übrigen sind Sitzungen bei Bedarf abzuhalten. Weitere Sitzungen des Vorstands müssen vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Elternbeiratsvorsitzende, der Rektor, oder zwei Vorstandsmitglieder dies für erforderlich halten. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt in geeigneter Form unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher durch den Vorsitzenden.
7.Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten je alleine den Verein gerichtlich und außer gerichtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung
1.Jährlich einmal, und zwar innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zu stellen.
2.Die Mitgliederversammlung dient
a) der Entgegennahme des Jahresberichtes , der Jahresrechnung und des Rechnungsberichtes , sowie dem Ausblick auf das kommende Schuljahr.
b) der Entlastung des Vorstandes
c) der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) der Wahl der Vorstandsmitglieder
e) der Wahl der Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr
f) der Beschlussfassung über die Anträge zur Mitgliederversammlung
g) Satzungsänderungen
3.Bei Beschlüssen und Wahlen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
4.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu festigen. Diese ist vom Schriftführer, sowie dem Vorsitzendem zu unterzeichnen.

§ 10 Vereinsauflösung
1.Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Drei Viertel der anwesenden Mitglieder müssen für die Auflösung des Vereins stimmen.
2.Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so bestellt die Versammlung zwei Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Grundschule Aulendorf zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Gericht, das für den Vereinssitz zuständig ist.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06.03.1998 beschlossen.
Eine Änderung der Satzung (§3, §6 und §12) wurde am 21.11.2011 beschlossen.
Diese Satzung ersetzt die in der Gründungsversammlung am 06.03.1998 beschlossene Satzung.


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